Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein umgeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis?

Arbeitsrecht: Recht auf unversehrtes Arbeitszeugnis?

Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.11.2017, Az.: 5 Sa 314/17 ist dies nicht der Fall. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses grundsätzlich auch dann, wenn er dieses Zeugnis einmal faltet, um es in einem üblichen Briefumschlag unterzubringen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnet.
Es empfiehlt sich, um nicht wegen einer solchen Lappalie eine gerichtliche Klärung anstreben zu müssen, dass ein Zeugnis ungeknickt dem Mitarbeiter übersandt wird, zumal man gegebenenfalls längere Zeit darüber streiten kann, ob bei der Fertigung von Kopien Knicke zu erkennen sind.

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