Arbeitsrecht: Gleichstellung bei Ausschreibung!
Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten, um eine Stelle als Bürogehilfe. Eine Anforderung der schriftlichen Stellenausschreibung lautet: „Deutsch als Muttersprache“. Die Muttersprache des Klägers ist russisch, er war jedoch wegen seiner sehr guten Deutschkenntnisse objektiv für die ausgeschriebene Tätigkeit geeignet. Seine Bewerbung wurde abgelehnt. Die Stelle wurde mit einem anderen Bewerber besetzt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei durch die Voraussetzung „Deutsch als Muttersprache“ wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert worden und begehrt eine angemessene Entschädigung. Das Landesarbeitsgericht Hessen sprach dem Kläger gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung in Höhe von 2 Monatsgehältern zu.
Die Ausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 7 Abs. 1 AGG, da sie potentiellen Stellenbewerbern, die Deutsch nicht als Muttersprache erlernt haben, wegen ihrer ethnischen Herkunft, benachteiligt. Die entsprechenden Bewerber werden hierbei alleine wegen ihrer Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie, unabhängig von ihren tatsächlichen Sprachkenntnissen, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang war die Besetzung der Stelle mit einem Muttersprachler auch nicht gerechtfertigt, denn es war nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit nur von einem Muttersprachler geleistet werden kann (LAG Hessen 15.06.2015; 16 Sa 1619/14).