Unterhaltsrecht / Sorgerecht / Umgangsrecht

UNTERHALTSRECHT

Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt

Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.

Der Begriff Alimente, was in der französischen Sprache so viel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhaltsbegriff auch Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt beinhaltet.

  • Geldunterhalt (Barunterhalt) ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets
  • Zum Naturalunterhalt gehören:
    • Unterkunft
    • Nahrungsmittel
    • Kleidung
    • Unterricht und Erziehung
    • Freizeitgestaltung
    • Taschengeld
  • Betreuungsunterhalt umfasst die Eigenleistung für Betreuung, Gesundheits- und Krankenpflege, und Erziehung Minderjähriger

Nutznießer von Unterhaltsleistungen

Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:

  • Kindesunterhalt gegenüber den Kindern
  • Unterhalt des (Ex-)Ehepartners, (Ex-)Lebensgefährtens oder (Ex-)Partners einer eingetragenen Partnerschaft
  • Elternunterhalt gegenüber Eltern
  • Unterhalt sonstiger Familienmitglieder
  • Unterhalt der Menschen, für die man Obsorge und Erziehungsberechtigung innehat
  • Unterhalt des Staates gegenüber den zum Wehrdienst oder Zivildienst Einberufenen und deren Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, etc.)

Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichten bestehen in verschiedenen Kulturen etwa aufgrund:

  • Obsorgepflichten von Familienoberhäuptern für familiäre Beziehungen und Verwandtschaften – in europäischen Systemen insbesondere Kind-Eltern (Kindesunterhalt, Elternunterhalt), und Ehe (Ehegattenunterhalt) und andere Partnerschaften – und andere Pflegeverhältnisse
  • für Minderjährige auch Obsorge in Erziehungseinrichtungen, Waiseneinrichtungen oder durch den Lehrmeister
  • gemeinschaftliche Unterhaltspflichten seitens Institutionen wie laizistische und glaubensbasierte Gemeinden, den Staat, Lebensgemeinschaften aller Art, eidgebundene Bruderschaften und religiöse Kommunitäten, Genossenschaften und Allmendgemeinschaften, und andere Systeme kollektiver sozialer Absicherung
  • Dienstleistungspflichten gegenüber dem Staat, wie Wehrdienst oder Zivildienst gemäß Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt oder auch Eigenbedarf bezeichnet einen monatlichen Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zugesichert wird, um einen gewissen Lebensstandard zu erhalten.

 

SORGERECHT

Depressed couple.

Inhaber der elterlichen Sorge

Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Im öffentlichen Recht haben Behörden und Verwaltungen das Elternrecht als unmittelbar geltendes Grundrecht zu beachten (Bindung wegen Art. 1 Abs. 3 GG).

Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie unstreitig das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen (s. Grundsatz § 1626 Abs. 1 Satz 1, auch wegen § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge positiviert jedenfalls dann gemeinsam zu, a) wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ abgeben (Sorgeerklärung), b) wenn die Eltern einander heiraten oder c) das Familiengericht den Eltern gemeinsam die elterliche Sorge überträgt. Die Aufzählung in § 1626a Abs. 1 BGB ist nicht abschließend.

 

UMGANGSRECHT

Little girl looking depressed in front of fighting parents in the kitchen

Umgang zwischen Kind und Elternteilen

Im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern erlangt das Umgangsrecht dann praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt.

Ausgangspunkt der Regelung ist der in § 1626 Abs. 3 BGB ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Diese allgemeine Regelung führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen, zu fördern und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Mit der Novelle des Kindschaftsrechts von 1998 wurde im BGB die Pflicht, die zuvor an zweiter Stelle stand, dem Recht vorangestellt.

Das Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammen wohnenden Elternteils

Getrennt lebende Eltern sind grundsätzlich frei darin, einvernehmlich einen Umgangsmodus festzulegen. Falls es über die Ausgestaltung des Umgangs zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommt, das Familiengericht anrufen, das den Umgang verbindlich zu regeln hat. Dies kann insbesondere im Fall der Umgangsverweigerung notwendig werden.

Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Maßstab für die Findung der konkreten Umgangsregelung ist, wie bei allen Streitigkeiten in Fragen des elterlichen Sorgerechts, das Kindeswohl. Hieraus folgt auch, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet (Fälle der Kindesmisshandlung oder ähnliches).

Der sorgeberechtigte Elternteil soll die Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil nicht nur zulassen, sondern den Kontakt positiv fördern (OLG Saarbrücken, 8. Oktober 2012, Az. 6 WF 381/12).[1]

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes legt die deutsche Bundesregierung im Oktober 2012 einen Gesetzentwurf vor, wonach der biologische Vater ein Umgangsrecht erhält, soweit dies dem Kindeswohl dient. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wenigstens dann in der Regel anzunehmen, wenn zwischen Kind und Vater eine gewachsene Bindung durch zeitweise gemeinsamen Wohnsitz bestanden habe. Dem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer (intakten) sozialen Familie lebt und der zu seinem Kind (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, ist nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht einzuräumen.

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