Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

Familienrecht: Sparguthaben der Kinder!

Kann ein Kind seine Eltern auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn diese Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden?

Von den Großeltern des Kindes wurde ein Sparbuch angelegt, das auf den Namen des Kindes lautete und auf das die Großeltern einen größeren Betrag eingezahlt hatten. Dieses Sparbuch wurde an die Eltern des Kindes ausgehändigt. Später trennten sich die Eltern und das Kind hielt sich bei der Kindesmutter auf, die auch das Sparbuch mitgenommen hatte. Im weiteren Verlauf hob die Kindesmutter von diesem Sparbuch die eingezahlten Beträge ab und verwendete diese nach eigenen Angaben für die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen. Später wechselte das Kind in den Haushalt des Kindesvaters und machte im Anschluss hierin, Schadensersatzansprüche gegenüber der Kindesmutter geltend.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass die Kindesmutter sich schadensersatzverpflichtet gemacht hat, da sie nicht berechtigt war, die Beträge abzuheben, die auf dem Sparbuch des Kindes angelegt waren. Es handelte sich hierbei um ein pflichtwidriges Verhalten. Hierbei spielt es dann auch keine Rolle, dass nach Angaben der Kindesmutter, die Beträge für das Kind verwendet wurden, in dem Einrichtungs- und Bekleidungsgegenstände erworben wurden. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen gehört vielmehr zur Unterhaltspflicht der Eltern. Im Ergebnis muss daher die Kindesmutter die abgehobenen Beträge an das Kind erstatten (vgl. OLG Frankfurt 28.05.2015, Az.: 5 UF 53/15).

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